Landtagswahl 2024
Landtagswahl am 24. November 2024
Landtagswahl 2024
Kundmachungen und Informationen:
- Verfügung der Wahlbehörde
Wahlzeit: 07:00 bis 12:00
Wahllokal: Gemeindeamt - Gemeindesaal - Auflage Wählerverzeichnis
Einsichtnahme vom 14.10. bis 18.10.2024 - Ausschreibung zur Wahl
Sollten Sie am Wahltag verhindert sein, so können Sie eine Wahlkarte beantragen.
Der Antrag ist schriftlich oder online auf www.wahlkartenantrag.at bis spätestens 20.11.2024 und persönlich im Gemeindeamt bis 22.11.2024 möglich.
In jedem Fall muss ein Grund der Abwesenheit und Ausweisdaten (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) angeführt werden.
Hier zu den Informationen der Steiermärkischen Landesregierung: LTW - Wählen mit Wahlkarte
Ausschreibung der Wahl des Landtages Steiermark
Gemäß § 1 Abs. 3 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024 wird kundgemacht:
Im Landesgesetzblatt vom 13. September 2024 wurde nachstehende Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung verlautbart:
„Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. September 2024 über die Ausschreibung der Wahl des Landtages Steiermark (Landtagswahl 2024)“
Aufgrund des Art. 12 Abs. 1 Landes-Verfassungsgesetz 2010 und § 1 Abs. 2 Landtags-Wahlordnung 2004 – LTWO, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung der Landtagswahl
Die Wahl in den Landtag Steiermark wird ausgeschrieben. Als Wahltag wird Sonntag, der 24. November 2024, festgesetzt.
§ 2 Festsetzung des Stichtages
Als Stichtag wird Montag, der 23. September 2024, bestimmt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. September 2024, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Drexler“
Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger (österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Steiermark), die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
An der Wahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.